Garantiebedingungen Lebenslange Garantie

Die Firma Limbächer&Limbächer GmbH garantiert Ihnen bei Material - oder Herstellungsfehler an Ihrem Fahrzeug kostenlose Reparatur oder kostenloser Ersatz des betreffenden Teils. Die Garantie gilt zunächst für 12 Monate und verlängert sich nach der Durchführung einer Inspektion bei uns oder bei einem Vertragshändler Ihrer Wahl jeweils um weitere 12 Monate. Dies gilt ein Motorradleben lang, solange das Fahrzeug auf den Käufer zugelassen ist. Eine Umschreibung der Garantie ist gegen Gebühr möglich. Ersetzte Teile oder Motorräder gehen entschädigungslos in das Eigentum der Firma Limbächer&Limbächer GmbH über. Die Garantie wird durch Reparatur in unserer Werkstatt geleistet. Der Garantienehmer stellt das Motorrad kostenfrei zur Reparatur zur Verfügung. Reparatur verlängert die Garantiefrist nicht! Garantieansprüche müssen unverzüglich nach Offenbarwerdens des Fehlers innerhalb der Garantiezeit bei der Firma Limbächer&Limbächer GmbH angezeigt werden.

Garantiefall

  • Der Garantiefall muss der Firma Limbächer&Limbächer GmbH innerhalb von 7 Tagen nach Eintritt schriftlich gemeldet werden.

  • Die Garantie wird durch Reparatur in unserer Werkstatt geleistet. Reparaturen verlängern die Garantiefrist nicht.

  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann vereinbart werden, dass die Reparatur in einer anderen Werkstatt durchgeführt werden kann. Hierzu ist folgendes zu beachten:

  • Es ist eine schriftliche Reparaturfreigabe der Firma Limbächer & Limbächer GmbH erforderlich.

  • Die ausführende Werkstatt muss ein Vertragshändler des jeweiligen Herstellers sein.

  • Der Garantienehmer hat die Kosten zunächst auszulegen.

  • Die Kostenerstattung erfolgt gegen die Vorlage der quittierten Reparaturrechnung sowie der getauschten Teile im Rahmen der Garantiebedingungen. Lohnkosten werden nur nach Herstellerrichtzeiten anerkannt.

  • Bei zweifelhaften Garantieansprüchen hat die Firma Limbächer&Limbächer GmbH das Recht einen neutralen Gutachter zur Entscheidung hinzuzuziehen. Wird durch diesen die Forderung des Garantienehmers bestätigt, trägt die Firma Limbächer&Limbächer GmbH die Kosten des Sachverständigen. Fällt die Begutachtung zugunsten der Firma Limbächer & Limbächer GmbH aus, trägt der Garantienehmer die Kosten.

Kostenerstattung

Kosten werden nur nach einer durchgeführten Reparatur erstattet. Die Abrechnungsgrundlage für jeweils einen Schaden pro Aggregat (Motor, Getriebe) ist der garantiefähige Rechnungsbetrag. Lohnkosten werden nur nach Herstellerrichtzeiten anerkannt. Die Kostenerstattung erfolgt prozentual laut der nachstehenden Tabelle:

Gesamtfahrleistung bei Schadenseintritt
bis km: 10.000 … 100%;  20.000 …  80%; 100.000 … 60%; über 100.000 … 40%

Übersteigen die garantiefähigen Kosten den Zeitwert oder den Kaufpreis des Fahrzeuges laut Händlereinkaufspreis der Schwacke-Liste, werden 2/3 des in der Schwacke-Liste angegebenen Wertes (Gesamterstattungshöchstbetrag) als erstattungsfähige Höchstgrenze festgelegt. Von dieser wird dann prozentual laut der obenstehenden Tabelle erstattet.

Verjährung

Alle Ansprüche aus einem zu entschädigenden Garantiefall ver­jähren in sechs Monaten nach Eingang der Schadensmeldung.

Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Vorschriften dieses Garantieheftes hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Garantieheftes zur Folge.

Die Limbächer & Limbächer GmbH leistet keine Garantie …

  • bei vorschriftswidriger Behandlung, z. B. Überbeanspruchung des Fahrzeuges, fahren mit zuwenig/falschem Öl ...

  • bei Wettbewerbseinsatz oder Teilnahme an Fahrveranstaltungen mit Renncharakter oder den dazugehörigen Übungsfahrten

  • bei Anbau nicht TÜV-gerechter Teile

  • für Filterelemente, Glasscheiben, Displays, Glühlampen, Zündkerzen, Reifen, Reibebeläge, Batterien/Akkus, Öle, Züge, Wellen, Heizelemente, Kommuniktationelemente und anderen Teilen, die ganz oder teilweise einem natürlichen Verschleiß unterliegen und die Teile, welche nach den Inspektionsvorgaben des jeweiligen Herstellers ausgetauscht werden müssen.

  • wenn bei dem Fahrzeug auch nur eine der vom Hersteller vorgeschriebenen Inspektionen/Wartungen nicht oder zu spät vorgenommen wurde. Und zwar auch dann, wenn der Fehler schon vor dem vorgeschriebenen Zeitpunkt der versäumten oder verspäteten Inspektion aufgetreten ist.

  • wenn eine Eigentumsübertragung nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich bei uns angezeigt wird.

  • im Falle von Kundendienstarbeiten welche nicht in unserem Hause durchgeführt werden und nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Kundendienst uns schriftlich eine Rechnungskopie/Wartungsnachweis zugesandt wurde.

  • für Unfallschäden oder Einwirkung äußerer Art

  • für Schäden, für die ein Dritter als Hersteller, Lieferant oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat.

  • wenn ein Schaden nicht innerhalb von 7 Tagen schriftlich ge­meldet wird.

  • bei geringfügigen Mängeln, wie z. B. kleinere Farbabweichungen, altersbedingter Abnutzung oder Verblassen des Lackes oder anderen ästhetischen Phänomenen, welche die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges nicht oder nur geringfügig beeinträchtigen.

Von der Garantie ausgeschlossen sind:

Ansprüche auf Ersatz von mittelbaren oder unmittelbaren ­Schäden. Dies gilt z. B. für Abschleppkosten, Abstellgebühren, Miet­fahrzeugkosten, Entschädigung für entgangene Nutzung usw.